Dokument-ID: 214963

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Organisation und Gliederung

idF LGBl. Nr. 19/2009 | Datum des Inkrafttretens 08.04.2009

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(LGBl. Nr. 19/2009)

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband erfüllt seine Aufgaben in den Gemeinden und überregional im Landesgebiet, das in Feuerwehrbezirke und in Feuerwehrabschnitte gegliedert wird.

(3) Die Feuerwehrbezirke umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung Feuerwehrabschnitte festzulegen. Hiebei ist auch auf feuerwehrtechnische Erfordernisse im Hinblick auf überörtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Grenzen der Feuerwehrabschnitte dürfen die Grenzen eines Feuerwehrbezirkes nicht schneiden.