Dokument-ID: 214977

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Aufsichtsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 38 Abs 2 insbesondere das Recht,

  1. darüber zu wachen, daß der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;
  2. Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;
  3. sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;
  4. bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
  5. darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.