Dokument-ID: 214982

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr

idF LGBl. Nr. 19/2009 | Datum des Inkrafttretens 08.04.2009

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern der Reserve der Freiwilligen Feuerwehr in einer Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlabschnittes (§ 29) mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist mit einheitlich gestalteten, von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Bei diesem Wahlgang sind nur Stimmen gültig, die für eine der beiden Personen abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen für sich hatten (engere Wahl). Kommen zufolge Stimmengleichheit mehr als zwei Personen für die engere Wahl in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bringt der zweite Wahlgang zufolge Stimmengleichheit kein Ergebnis, so entscheidet das Los. Das Wahlergebnis ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten dem Landesfeuerwehrkommandanten mitzuteilen.
(LGBl. Nr. 19/2009)

(2) Zum Ortsfeuerwehrkommandanten ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr wählbar, das am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; (LGBl. Nr. 19/2009)
  2. mindestens drei Jahre Mitglied einer Feuerwehr war; (LGBl. Nr. 19/2009)
  3. die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat;
  4. nach § 8 Abs 3a, 3b oder 3d – nach Abs 3a lit a und Abs 3d jedoch nur insoweit, als sie jeweils Aufnahmevoraussetzung waren – von der Aufnahme als Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr nicht ausgeschlossen ist.

(3) Die Bestimmung des Abs 2 lit b ist für die erstmalige Wahl eines Ortsfeuerwehrkommandanten nach der Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht anzuwenden.

(4) Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren als Beisitzern, die von der Kommandantschaft zu bestellen sind. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluß der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Wahl des Stellvertreters des Ortsfeuerwehrkommandanten. Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die gleichzeitig Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr sind, sind darüber hinaus zum Stellvertreter eines Ortsfeuerwehrkommandanten nur wählbar, wenn der gewählte Ortsfeuerwehrkommandant kein Angehöriger einer Betriebsfeuerwehr ist.

(6) Mit dem Verlust der Wählbarkeit ist das Ausscheiden aus der Funktion verbunden.