Dokument-ID: 214985

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

idF LGBl. Nr. 19/2009 | Datum des Inkrafttretens 08.04.2009

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird – außer in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach – von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten, die dem Feuerwehrbezirk zugehören, für die Dauer des Wahlabschnittes (§ 29) mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl gewählt. In den Städten Klagenfurt am Wörhersee und Villach ist der gewählte Gemeindefeuerwehrkommandant gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant.
(LGBl. Nr. 19/2009)

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 5 und 6, des § 34 Abs 3 und 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 32 Abs 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Bezirksfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.