Dokument-ID: 214988

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Abberufung, Nachwahlen

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Gemeindefeuerwehrkommandanten, die Ortsfeuerwehrkommandanten und die Rechnungsprüfer sowie die Stellvertreter der angeführten Personen bedürfen des Vertrauens der für ihre Wahl wahlberechtigten Personen. Diese Personen können ihnen mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das Mißtrauen aussprechen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Mit der Verkündigung des Mißtrauensvotums endet die Funktion. Die Bestimmungen der Abs 3 bis 6 und des § 21 gelten sinngemäß. Die Einberufung der wahlberechtigten Personen hat unverzüglich durch die Vorsitzenden der Wahlbehörde zu erfolgen, die für die Durchführung der Wahl berufen waren, wenn dies von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten verlangt wird.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehrkommandanten und die Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind von der Landesregierung – die Gemeindefeuerwehrkommandanten und die Ortsfeuerwehrkommandanten vom Gemeinderat – abzuberufen, wenn sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Eine Abberufung hat auch zu erfolgen, wenn sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen.

(3) Scheidet ein Ortsfeuerwehrkommandant, ein Gemeindefeuerwehrkommandant, ein Abschnittsfeuerwehrkommandant, ein Bezirksfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandant oder ein Stellvertreter dieser Kommandanten vor Ablauf des Wahlabschnittes aus seiner Funktion aus, so sind Nachwahlen durchzuführen. Die Nachwahlen sind so auszuschreiben, daß sie innerhalb von acht Wochen nach dem Ausscheiden durchgeführt werden können. Für die Nachwahlen gelten die die jeweiligen Wahlen regelnden Bestimmungen in gleicher Weise.

(4) Endet innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden (Abs 3) der Wahlabschnitt, so hat eine gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben. Bis zum Ende des Wahlabschnittes tritt an die Stelle eines ausgeschiedenen Kommandanten sein Stellvertreter und an die Stelle eines ausgeschiedenen Stellvertreters sowie im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens des Kommandanten und seines Stellvertreters das jeweils ranghöchste – bei gleichem Rang auch das an Jahren ältere – wahlberechtigte Mitglied.

(5) Die einer Nachwahl folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der nächsten Ausschreibung der Wahlen dieser Art zu erfolgen.

(6) Die Bestimmungen der Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß, wenn ein nach diesem Gesetz gewählter Funktionsträger aus seiner Funktion ausscheidet oder diese Funktion endet.