Dokument-ID: 214991

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Landesfeuerwehrschule

§ 40. Allgemeines

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Die Landesfeuerwehrschule ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern, zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf unbewegliches Vermögen, das mit der Landesfeuerwehrschule auf den Kärntner Landesfeuerwehrverband übergeht, weder veräußern noch belasten. Rechte Dritter an der Führung der Landesfeuerwehrschule dürfen vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht begründet werden.