Dokument-ID: 214999

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Ausrüstung der Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Die Gemeinden haben – unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrverbandes nach § 19 Abs 1 lit b – die für die Besorgung der Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr erforderlichen Geräte, Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel und sonstige Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung der Feuerwehr zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch für eine Gemeinde, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet hat oder in der ein Brandschutzdienst (§ 3 Abs 4 bis 6) eingerichtet ist.

(2) Die Gemeinde hat die für die Waldbrandbekämpfung durch Stützpunktfeuerwehren erforderlichen Geräte zur Verfügung der Stützpunktfeuerwehr zu halten.

(2a) Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge, deren Erwerb vom Landesfeuerwehrverband nicht zu fördern ist, dürfen im Sinne des Abs 1 von der Gemeinde dann zur Verfügung der Feuerwehr gehalten und bei Übungen und Einsätzen verwendet werden, wenn der Landesfeuerwehrausschuss bestätigt, dass die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände im Hinblick auf die geographische Lage und Besiedlung im Einsatzbereich zu einer Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten führt, dass die gemeinsame Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände mit den Ausrüstungsgegenständen nach § 25a möglich ist und dass das gemeinsame Vorgehen von Feuerwehren bei Einsätzen durch die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände nicht erschwert oder verhindert wird. Darüber hinaus hat der Landesfeuerwehrausschuss oder eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle zu bestätigen, dass eine feuerwehrtechnische Überprüfung keine Bedenken ergeben hat. Werden solche Ausrüstungsgegenstände zur Verwendung der Feuerwehr gehalten, ist dies dem Landesfeuerwehrkommandanten mitzuteilen. Die in Abs 1 angeführten Feuerwehren dürfen bei Übungen und Einsätzen nur Ausrüstungsgegenstände verwenden, die von der Gemeinde zu ihrer Verfügung gehalten werden.

(3) Der Betriebsinhaber hat die zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung der Betriebsfeuerwehr zu halten.

(4) Die Gemeinde hat für die erforderliche, der Verordnung nach § 25 entsprechende Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder des Brandschutzdienstes zu sorgen. Soweit in der Verordnung nach § 25 die Beschaffenheit oder Eigenschaften der Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung durch bestimmte Materialien oder die Anführung bestimmter Erzeugnisse direkt oder indirekt umschrieben werden, dürfen – unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – auch Dienstkleidung aus gleichwertigen Materialien oder gleichwertige Erzeugnisse angeschafft werden, es sei denn, dass hiedurch das einheitliche Erscheinungsbild der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig beeinträchtigt würde.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, neu angeschaffte Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge sowie Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung vor ihrer Übernahme vom Landesfeuerwehrverband oder sonst geeigneten gerichtlich beeideten Sachverständigen dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.