Dokument-ID: 215016

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

(zu § 15 Abs 4)

Die Farben des Feuerwehrkorpsabzeichens sind Rot-Weiß-Rot; die Umrandung und die Abbildung in der Mitte des Abzeichens sind goldfarben.

Mit Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Wurde vor dem 1. Jänner 1996 ein Bewerber, der bereits vorher aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr war, als Mitglied auf Probe aufgenommen und ist diese Probezeit am 1. Jänner 1996 noch nicht beendet, so ist er ab diesem Zeitpunkt aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr; die erfolgte Ausbildung und Vordienstzeiten sind anzurechnen.

(3) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben in der Landesfeuerwehrschule befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung dem Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Dienstverrichtung in der Landesfeuerwehrschule zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden keine Anwendung.

(4) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die am 1. Jänner 1996 zwar nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde, aber statt dessen einen Wohnsitz haben, der nicht weiter als zehn Straßenkilometer von der Gemeindegrenze entfernt ist, gelten als unter der Voraussetzung des Art. I Z. 6 (§ 8 Abs 3d) aufgenommen, wenn die Freiwillige Feuerwehr jedenfalls 20 Mitglieder hat, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.

(5) Der letzte Satz des § 8 Abs 6, in der Fassung des Art. I Z. 7, findet keine Anwendung, wenn der Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr durch denOrtsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuß vor dem 1. Jänner 1996 erfolgt ist.

(6) Art. I Z. 20 (§ 38 Abs 2 letzter Satz) findet keine Anwendung, wenn das Verhalten, das zur Abberufung führen soll, vor dem 1. Jänner 1996 liegt.

(7) Mit 1. Jänner 1996 ist der Landesfeuerwehrverband Rechtsträger der vom Land Kärnten als Anstalt geführten Landesfeuerwehrschule. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des unbeweglichen und beweglichen Vermögens, das dem Betrieb der Landesfeuerwehrschule dient, zum 1. Jänner 1996.

(8) Art. I Z. 4 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Landesfeuerwehrgesetz an das EWR-Recht angepaßt wird, LGBl. Nr. 63/1993, wird aufgehoben.

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 19/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 11 (§ 26 Abs. 10) tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 35, umgesetzt.

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 44/2012 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mit Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 10/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.