Dokument-ID: 196305

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Feuerpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Allgemeine Pflichten

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.