Dokument-ID: 196307

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Verbote, Gebote

idF LGBl. Nr. 4/2012 | Datum des Inkrafttretens 28.01.2012

(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:

  1. der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte;
  2. ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen;
  3. die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen;
  4. das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen;
  5. das Aufstellen von beweglichen Feuerstätten – sofern in den Montage- und Betriebsanleitungen keine abweichenden Mindestabstände angeführt sind – in einer Entfernung von weniger als 10 Metern von brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; bei nicht brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten; (LGBl. Nr. 4/2012)
  6. das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen;
  7. die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;
  8. das Räuchern (Selchen) in Abgasanlagen; (LGBl. Nr. 4/2012)
  9. die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien – ausgenommen Fahnen – zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Feierlichkeiten, die über den Rahmen einer Feier familiären Charakters hinausgehen; (LGBl. Nr. 4/2012)
  10. das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen.

(2) Die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach bau-, arbeitnehmerschutz- oder gewerberechtlichen Vorschriften mit einer Blitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage funktionstüchtig zu erhalten.
(LGBl. Nr. 4/2012)