Dokument-ID: 196337

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Ausrüstung der Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.