Dokument-ID: 196350

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Brandursachenermittlung

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

 Der Bürgermeister hat nach Möglichkeit vorzusorgen, daß durch die Feuerwehr Feststellungen darüber getroffen werden, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insofern der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.