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Dokument-ID: 196355

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Anrufung des Landesgerichts

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.

(2) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.

(LGBl. Nr. 85/2013)