Dokument-ID: 196362

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Eigener Wirkungsbereich

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind

  1. die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß §§ 30 und 38 bis 44,
  2. Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs 2,
  3. die der Gemeinde nach § 4 Abs 1 und nach § 39 Abs 1 obliegenden Aufgaben.