Dokument-ID: 046583

Vorschrift

Kennzeichnungsverordnung (KennV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Information und Unterweisung

idF BGBl. II Nr. 184/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.
(BGBl. II Nr. 184/2015)