Dokument-ID: 116287

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Die Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:

  1. bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors,
  2. bei der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors und des Betriebsinhabers bzw. des verantwortlichen Leiters des Betriebes,
  3. bei der Berufsfeuerwehr mit Bescheid des Bürgermeisters nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr, die Pflichtfeuerwehr und die Betriebsfeuerwehr üben ihre Tätigkeit aufgrund einer durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Satzung aus. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen über den Eintritt und das Ausscheiden, die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Feuerwehr, die Dienstgrade, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Vermögens aufzunehmen.

(3) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen.

(LGBl. Nr. 83/2022)