Dokument-ID: 116291

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Altersgrenze

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Der aktive Dienst eines Mitgliedes einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist mit diesem Zeitpunkt der Reserve zuzuordnen, sofern es nicht auf eigenes Ansuchen außer Dienst zu stellen ist. Die Zugehörigkeit zur Reserve endet jedenfalls mit Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt in die Reserve. Nähere Bestimmungen über die Reserve sind in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln.

(2) Das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Organwalter das 65. Lebensjahr vollendet.

(LGBl. Nr. 83/2022)