Dokument-ID: 116297

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Pflicht zur Hilfeleistung

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Die Feuerwehren haben bis zu einer Entfernung von 20 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet ist. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie nach § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde vorgesehen sind und durch die Entsendung von Feuerwehrkräften der Brandschutz des Betriebes nicht gefährdet ist. Die Kosten gemäß § 28 sind von der Gemeinde zu tragen, in der der Einsatz erfolgte.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(2) Unter der gleichen Voraussetzung ist bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auf Ersuchen der vom Brand betroffenen Gemeinde oder der zuständigen Verwaltungsbehörde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch diese Hilfeleistung entstandenen Kosten sind von der anfordernden Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen. In Streitfällen über die Art und Höhe der Kosten entscheidet unter Ausschluss des Zivilrechtsweges die Bezirksverwaltungsbehörde.
(LGBl. Nr. 150/2012)

(3) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung für einzelne Feuerwehren eine Vergrößerung der im Abs. 1 angegebenen Entfernung bis zu 30 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes anordnen.