Dokument-ID: 116299

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Schulung der Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Die Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder hat der jeweilige Feuerwehrkommandant. Er hat dafür zu sorgen, dass die Feuerwehrmitglieder an Schulungen zur Aus- und Weiterbildung in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrmitglieder hat grundsätzlich in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule zu erfolgen. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.
(LGBl. Nr. 83/2022)

(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.