Dokument-ID: 116303

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Landes-Feuerwehrfonds

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Aus den Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer und allfälligen sonstigen Zuwendungen wird der Landes-Feuerwehrfonds gebildet.

(2) Der Landes-Feuerwehrfonds dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im Besonderen hat er zu dienen:

  1. zur Gewährung von Beihilfen zu den von den Gemeinden nach § 26 zu tragenden Aufwendungen;
  2. zur Bestreitung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs des Landes-Feuerwehrverbandes, der Landes-Feuerwehrschule und der Bezirks-Feuerwehrverbände;
  3. zur Bestreitung der Kosten für die von der Landesregierung bestellten Feuerwehrinspektoren;
  4. zur Gewährung von Zuschüssen an den Verein „Tiroler Landeskommission für Brandverhütung“;
  5. zur Unterstützung der im Dienst verunglückten oder infolge der Ausübung des Dienstes erkrankten Feuerwehrmitglieder oder jener Personen, die vom Bürgermeister zur Mithilfe bei der Brand- und Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung eingesetzt worden sind, sowie deren versorgungsberechtigten Angehörigen;
  6. zum Ersatz der Kosten für die Instandsetzung oder Neuanschaffung der in Ausübung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr, soweit diese Kosten nicht von den Schuldtragenden hereingebracht werden. Ein Ersatz gebührt nur insoweit, als der ersatzpflichtigen Gemeinde die Tragung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann. Bei Betriebsfeuerwehren gehen diese Kosten zu Lasten des Betriebes, es sei denn, die Betriebsfeuerwehr ist außerhalb des Betriebes eingesetzt worden;
  7. zur Deckung sonstiger mit dem Feuerwehrwesen oder der Brandverhütung zusammenhängender Kosten;
  8. zur Deckung der Kosten für die Neuanschaffung oder Wartung von Sicherungsausrüstung für die Waldbrandbekämpfung, auch wenn sich Ausrüstungsgegenstände nicht im Besitz einer Feuerwehr befinden. (LGBl. Nr. 83/2022)

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

(4) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes eingehalten werden.