Dokument-ID: 116305

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des § 4 Abs. 6, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrmitglieder an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des § 26 Abs. 3, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:
(LGBl. Nr. 83/2022)

  1. von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst, (LGBl. Nr. 83/2022)
  2. von Gemeindebewohnern, die einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten oder zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr bestellt werden: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,
  3. von Angehörigen eines Betriebes, der eine Betriebsfeuerwehr errichtet: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung für den Feuerwehrdienst,
  4. von Personen, die eine Feuerwehr in ihrem Interesse in Anspruch nehmen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Umstand herbeiführen, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur nähren Ermittlung der Einsatzumstände inklusive Protokolle und Berichte der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(7) Die nach Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(8) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

  1. von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen, (LGBl. Nr. 83/2022)
  2. von Angehörigen des Landes-Feuerwehrverbandes oder eines Bezirks-Feuerwehrverbandes: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,
  3. von Angehörigen der Landes-Feuerwehrschule: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen.

(10) Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Abs. 5 lit. c an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

  1. bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
  2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(ABl. L 156/2018)