Dokument-ID: 102265

Vorschrift

Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe – Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Zündschlagfähige Stoffe

idF LGBl. 4400/11-0 | Datum des Inkrafttretens 26.02.1999

(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.

(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:

  • Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B.: Patronen, Geschoße)
  • Pyrotechnische Gegenstände (z.B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel