Dokument-ID: 102266

Vorschrift

Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe – Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Schwer löschbare Stoffe

idF LGBl. 4400/11-0 | Datum des Inkrafttretens 26.02.1999

(1) Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z.B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.

(2) Vollständige Ablöschung liegt vor, wenn ein Wiederaufflammen des Brandes ohne Wärmezufuhr nicht mehr eintritt.

(3) Schwer löschbare Stoffe sind insbesondere:

  • gepreßte Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,
  • Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepreßter Form,
  • Polstermöbel, Matratzen,
  • Gegenstände aus Gummi (z.B. Autoreifen),
  • brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z.B.: Mineralölprodukte),
  • Metallspäne (z.B.: Grauguß, Aluminium, Zink),
  • organische Peroxide.