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Dokument-ID: 726478
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 61. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren,
- die Lagerräume,
- die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und
- die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle
für brennbare Flüssigkeiten zu regeln.
(2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.