Dokument-ID: 732570

Vorschrift

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

idF LGBl. Nr. 36/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:

 für

ein Stellplatz für je

1. Wohngebäude

1 Wohnung

2. Gebäude für Betreutes Wohnen

2 Wohnungen

3. Kinder- und Jugendwohnheime

20 Betten

4. Seniorenwohnheime

8 Betten

5. Industrie- und Betriebsgebäude

5 Arbeitsplätze

6. Büro- und Verwaltungsgebäude

40 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen

7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m²

50 m² Verkaufsfläche

8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²

30 m² Verkaufsfläche

9. Gaststätten

10 Sitzplätze

10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale

5 Sitzplätze

11. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten

5 Betten

12. Motels

2 Betten

13. Jugendherbergen

10 Betten

14. Schulen

5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre

15. Kranken- und Kuranstalten

4 Betten

16. Pflegeheime

10 Betten

17. Ambulatorien und Arztpraxen

30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen

18. Kasernen

3 Betten

19. Sporthallen

100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

20. öffentliche Hallenbäder

10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden

10 Kleiderablagen

22. Bildungseinrichtungen

5 Sitzplätze

23. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos

10 Zuschauerplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen

  • mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und
  • mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern

auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.

Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.

(LGBl. Nr. 36/2021)