Dokument-ID: 734305

Vorschrift

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

idF LGBl. Nr. 32/2022 | Datum des Inkrafttretens 08.06.2022

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten.
(LGBl. Nr. 32/2022)

(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten.
(LGBl. Nr. 32/2022)

1.

bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen

 

a. bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

1 100

350

200

NOx

650

650

200

650

250

250

Staub

50

50

50

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

 

b. bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

400 (3)

350

35 (4)

NOx

650

650

200

650

200

250

Staub

30 (5)

30 (5)

30

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3) 1100 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(4) 170 mg/Nm³ bei Biogas.

(5) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

2.

neue mittelgroße Feuerungsanlagen

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1)

400

350

35 (2)

NOx

300 (3)

300 (3)

200

300

100

200

Staub

20 (4)

20 (4)

20 (5)

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 100 mg/Nm³ bei Biogas.

(3) 500 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(4) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(5) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(2a) Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff hinsichtlich SO2, NOX und Staub die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten.
(LGBl. Nr. 32/2022)

(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.

(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:

  • bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW drei Jahre,
  • bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.

(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.

(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.

(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

  1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2,
  2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese errechnen sich aus dem Produkt der einzelnen Emissionsgrenzwerte nach lit. a und der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe dividiert durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe; und
  3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

(LGBl. Nr. 54/2018)