Dokument-ID: 734351

Vorschrift

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Lagerung im Freien

idF LGBl. Nr. 4/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2015

(1) Lagerbehälter im Freien sind

  • standsicher aufzustellen und
  • doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

  • 50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,
  • 5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
  • 10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen

einzuhalten.