Dokument-ID: 784077

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn

  1. die Lagerfläche 10 m2 nicht übersteigt,
  2. bei einer Lagerfläche über 10 m2 folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
    1. die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,
    2. das gelagerte Material von anderen Lagerungen mindestens 10 m entfernt ist,
    3. die Lagerung von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m entfernt ist,
    4. die Lagerung von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 30 m entfernt ist,
    5. die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,
    6. die Lagerung von Bahnkörpern mindestens 50 m entfernt ist und
    7. Materialien, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden.

(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.

Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündliche Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie

  1. von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 300 m,
  2. von Bauwerken mindestens 100 m,
  3. von Bahnkörpern mindestens 50 m und
  4. von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen und von Hochspannungsfreileitungen mindestens 30 m entfernt sind.

(3) Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich oder schwer löschbar anzusehen sind.