Dokument-ID: 784099

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Mittel zur Brandbekämpfung

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.