Dokument-ID: 784179

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Landesfeuerwehrrat

idF LGBl. Nr. 22/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2016

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

  1. dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,
  2. dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
  3. den Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 60 und
  4. dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.