Dokument-ID: 784207

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

4. Teil
Wahlen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 63. Wahlversammlungen

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.