Dokument-ID: 784232

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 67. Funktionsperiode

idF LGBl. Nr. 22/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2016

(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66 Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.