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Dokument-ID: 784277

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Kostenersatz

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet

  1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche vorgeschrieben wurde,
  2. wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde,
  3. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist,
  4. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat,
  5. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 35 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben.

(2) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr bei Bränden, bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz.

(3) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist jene Person gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.

(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.

(5) Wer sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(6) Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.

(7) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.