Dokument-ID: 784282

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

8. Teil
Aufsicht

§ 83. Aufsicht

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband sowie die ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren stehen unter der Aufsicht der Landesregierung.

Die Aufsicht umfasst das Recht zur:

  1. Prüfung, ob die Gesetze und die dazu erlassenen Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden,
  2. Prüfung, ob die Finanz- und Vermögensgebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist,
  3. Prüfung der Finanz- und Vermögensgebarung der Freiwilligen Feuerwehren auf die widmungsgemäße Verwendung von Förderungsmitteln des Landes.

(2) Zum Zweck der Prüfung ist die Aufsichtsbehörde im Einzelfall berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und alle notwendigen Auskünfte und Informationen einzuholen. Sie kann auch Vertreter zu Sitzungen des Landesfeuerwehrtages und des Landesfeuerwehrrates entsenden.

(3) Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen, sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben.

(4) Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind dem Landesfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Sind aufgrund des Überprüfungsergebnisses Maßnahmen zu treffen, hat der Landesfeuerwehrkommandant die beabsichtigten bzw. schon getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren können von der Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen Gesetzesverletzung sowie wegen gesetzwidrigen Handelns, soweit ihnen Vorsatz zur Last fällt, ihrer Funktion enthoben werden. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.