Dokument-ID: 827296

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 85a. Verbindlicherklärung von brandschutztechnischen Richtlinien

idF LGBl. Nr. 22/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2016

In Verordnungen nach diesem Gesetz können brandschutztechnische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(LGBl. Nr. 22/2016)