Dokument-ID: 054817

Vorschrift

NÖ Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Untersagung und Abbruch

idF LGBl. Nr. 7070-2 (97/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn

  1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,
  2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist,
  3. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10 Abs. 6 entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,
  4. diese nach § 2 verboten ist,
  5. die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson gemäß § 5 Z. 3 nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist,
  6. der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben und Erklärungen sowie behördlich erteilte Auflagen oder Maßnahmen nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt. (LGBl. Nr. 7070-2 (97/13))

(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.

(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.

(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.