Dokument-ID: 054822

Vorschrift

NÖ Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.