Dokument-ID: 861397

Vorschrift

NÖ Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 8a. Anerkennung der Berufsqualifikation

idF LGBl. Nr. 38/2016 | Datum des Inkrafttretens 08.06.2016

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung

  1. der Tanzschulleitung oder
  2. des Berufs des Tanzlehrers gestatten,

wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 17a Abs. 1 Z 1) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ Veranstaltungsgesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht in beiden Fällen dem Art. 11 lit. b dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

  1. Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten
  2. Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien
  3. Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft
  4. Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis
  2. Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung
  3. Strafregisterbescheinigung, die nicht älter sein darf als drei Monate.

Die Unterlagen nach Abs. 1 und 3 sind beglaubigt oder als beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die antragstellende Person nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über den Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens halbjährigen Anpassungslehrgangs vorschreiben, wenn

  1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden oder
  2. die Ausübung der Tanzschulleitung oder der Beruf des Tanzlehrers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Tanzschulleitung oder des Tanzlehrers nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Inhalte gegenüber der nach § 8 Abs. 5 (für die Tanzschulleitung) oder Abs. 6 (für den Tanzlehrer) geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen:

  1. hinsichtlich des Anpassungslehrgangs:
    den Ort,
    den Inhalt und
    die Bewertung;
  2. hinsichtlich der Eignungsprüfung:
    die zuständige Prüfungsstelle,
    die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
    Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach § 8 Abs. 5 (für die Tanzschulleitung) oder Abs. 6 (für den Tanzlehrer) und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

  1. das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

(LGBl. Nr. 38/2016)