Dokument-ID: 054814

Vorschrift

NÖ Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Ankündigung von Veranstaltungen

idF LGBl. Nr. 7070-2 (97/13) | Datum des Inkrafttretens 21.11.2013

Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.

Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

(LGBl. Nr. 7070-2 (97/13))