Dokument-ID: 163494

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Einteilung der Feuerwehren; Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten:

  1. Als Einsatz: die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1;
  2. als Ereignis von örtlicher Bedeutung: Ereignisse, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern und deren Wirkungen sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken oder die in der Regel von den Feuerwehren des Pflichtbereichs auf Grund ihrer Schlagkraft bewältigt werden können;
  3. als Ereignis von überörtlicher Bedeutung: andere Ereignisse als solche von örtlicher Bedeutung, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;
  4. als Schlagkraft: alles, was direkt oder indirekt mit der Vorbereitung oder der Durchführung von Feuerwehreinsätzen ursächlich im Zusammenhang steht, im besonderen auch die Mannschaftsstärke, die Ausrüstung sowie die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in diesem Landesgesetz und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.