© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 163510

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Einsatzleitung und Einsatzmeldung

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch der örtlich zuständige Bürgermeister die Einsatzleitung für bestimmte Gebiete oder Objekte im Pflichtbereich im vorhinein mit Bescheid anderen Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereichs übertragen; diese Übertragung kann auch an Bedingungen, Auflagen und Befristungen geknüpft werden. Vor Erlassung des Bescheides ist der Pflichtbereichskommandant und der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören; ist von der Übertragung ein Betrieb mit Betriebsfeuerwehr betroffen, ist auch der Betriebseigentümer zu hören.

(2) Bis zum Eintreffen des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit (z.B. Löschtrupp, Löschgruppe oder Löschzug) wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten.

(3) Der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, dem Landes-Feuerwehrinspektor oder dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist dem Bürgermeister des Einsatzortes unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Landes-Feuerwehrinspektor, der Landes-Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.

(5) Der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde – bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen, der Landesregierung – unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.

(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie z.B. im § 4 des O.ö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7) Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes schriftlich zu melden. Für die schriftliche Einsatzmeldung sind die vom Landes-Feuerwehrverband festgelegten oder diesen nachgebildete Formulare zu verwenden. Der Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes die schriftliche Einsatzmeldung an die Landesregierung oder den von ihr mit der Führung beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.