Dokument-ID: 163514

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Feuerwehrkommandant

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Er hat alle Angelegenheiten seiner Feuerwehr zu besorgen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr durch dieses Landesgesetz zugewiesen sind. Insbesondere ist er für Einsatz und Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken.

(2) Der Feuerwehrkommandant wird durch seine(n) Stellvertreter im Verhinderungsfall vertreten. Die Anzahl der Stellvertreter und die Reihenfolge der Vertretung ist in der Dienstordnung (§ 18) festzulegen. Der Feuerwehrkommandant kann seinem(n) Stellvertreter(n) generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.