Dokument-ID: 163516

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Vollversammlung

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; er hat dazu alle Feuerwehrmitglieder und den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betriebseigentümer, einzuladen.

(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

  1. die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;
  2. die Vermittlung von Ausbildungsinhalten;
  3. die Wahl der Rechnungsprüfer;
  4. die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.

(3) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr beschließen.

(4) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluß über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr ist allerdings eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.