Dokument-ID: 163521

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Dienststrafgewalt

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 18 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch den Feuerwehrkommandanten oder die jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes bleiben davon unberührt.

(2) Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:

  1. die mündliche Verwarnung;
  2. der schriftliche Verweis;
  3. die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades;
  4. der Ausschluß aus der Feuerwehr.

(3) Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:

  1. die mündliche Verwarnung;
  2. der schriftliche Verweis.

Die Verhängung von Dienststrafen kommt jedoch nur soweit in Betracht, als nicht ein Disziplinarverfahren nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Gemeindebedienstete eingeleitet wird.

(4) Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:

  1. die mündliche Verwarnung;
  2. der schriftliche Verweis;
  3. die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades; diese Dienststrafe darf nur verhängt werden, sofern nicht die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr durch den Betriebseigentümer aufgehoben wird.

(5) Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 ist der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 ist das jeweilige Feuerwehrkommando.

(6) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.

(7) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 90/2013.)