Dokument-ID: 163523

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

c) Besondere Bestimmungen über Freiwillige Feuerwehren

§ 22. Mitgliedschaft

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).

(2) Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, daß das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verweigerung des Gelöbnisses gemäß § 19 Abs. 6, ehrenvolle Entlassung, Ausschluß oder durch Tod.

(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die

  1. nicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr sind,
  2. gesundheitlich geeignet sind,
  3. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  4. keine oder eine getilgte, rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen aufweisen.

Mitglieder einer Berufs- oder Betriebsfeuerwehr dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn erwartet werden kann, daß sie trotz ihrer gleichzeitigen Mitgliedschaft bei mehreren Feuerwehren ihre Pflichten gemäß § 19 erfüllen können.

(4) Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.

(5) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.

(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind vom Feuerwehrkommando mit Bescheid in den Reservestand zu überstellen, sofern nicht die Gründe für eine ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 8 Z. 1 vorliegen. Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung nur vorübergehend, mindestens jedoch für sechs Monate, verlieren, und Feuerwehrmitglieder, die aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage sind, sich im Feuerwehrdienst zu betätigen, sind über ihren Antrag vom Feuerwehrkommando mit Bescheid für die Dauer ihrer Verhinderung zu beurlauben.

(7) Der Austritt eines Feuerwehrmitgliedes ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung beim Feuerwehrkommandanten wirksam.

(8) Die ehrenvolle Entlassung ist vom Feuerwehrkommando auf Antrag des Betroffenen oder aus eigener Veranlassung mit Bescheid zu gewähren, wenn das Feuerwehrmitglied

  1. die gesundheitliche Eignung auch für den Dienst als Feuerwehrmitglied der Reserve (§ 19 Abs. 4) auf Dauer verliert oder
  2. aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen oder
  3. einer Betriebs- oder Berufsfeuerwehr beitritt und nicht erwartet werden kann, daß es ihre Pflichten gemäß § 19 im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr erfüllen kann.

(9) Der Ausschluß eines Feuerwehrmitgliedes ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen

  1. bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen;
  2. wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat;
  3. als Dienststrafe gemäß § 21 Abs. 2 Z. 4.

(10) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 90/2013.)