© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 163525

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Aufgaben des Feuerwehrkommandos

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:

  1. die Aufnahme, die Beurlaubung, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluß von Feuerwehrmitgliedern;
  2. die Überstellung aktiver Feuerwehrmitglieder in den Reservestand;
  3. die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages, allfälliger Nachtragsvoranschläge und des Rechnungsabschlusses;
  4. die Verhängung von Dienststrafen gemäß § 21 Abs. 2 Z. 3 und 4;
  5. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 90/2013.)

(2) Der Voranschlag für das folgende Kalenderjahr und ein allfälliger Nachtragsvoranschlag sind spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens bis Ende Februar der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs vorzulegen. Darin ist die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Gemeinden erhaltenen Mittel nachzuweisen.