Dokument-ID: 163526

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Funktionsverlust; Nachbesetzung

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Funktion eines Mitgliedes des Feuerwehrkommandos erlischt durch

  1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl der Mitglieder des neuen Feuerwehrkommandos,
  2. Enden der aktiven Mitgliedschaft,
  3. ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 23 Abs. 3,
  4. Zurücklegung der Funktion,
  5. Enthebung von der Funktion.

(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Der Bürgermeister hat den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitgliedes des Feuerwehrkommandos und den Bezirks-Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Feuerwehrkommandanten unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht eines Feuerwehrkommandanten, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind der Landes-Feuerwehrkommandant und der Landes-Feuerwehrinspektor zu informieren.

(3) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung seiner Pflichten von der Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben. Die Enthebung eines gewählten Mitgliedes erfolgt über Antrag des Gemeinderates der Standortgemeinde nach Anhörung des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung eines Feuerwehrtechnikers erfolgt über Antrag des Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrleitung. Die Enthebung der übrigen bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.
(LGBl. Nr. 90/2013)

(4) Funktionen, die – gleich aus welchem Anlaß – frei geworden sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß § 16 Abs. 3, § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 8 nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt.