Dokument-ID: 163527

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Aufsicht

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

  1. die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel und der Zuwendungen aus dem Feuerwehrfonds zu überprüfen,
  2. die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und
  3. die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.

(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z. 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.