Dokument-ID: 163529

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

d) Besondere Bestimmungen über Berufsfeuerwehren

§ 27. Einrichtung und Mitgliedschaft; Bestellung und Aufgaben des Feuerwehrkommandos; Aufsicht

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Können in einer Gemeinde auf Grund der Größe, der Einwohnerzahl, der Wohndichte und der Art der Gefährdungsmöglichkeiten die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 von (einer) Freiwilligen Feuerwehr(en) oder (einer) Betriebsfeuerwehr(en) nicht mehr sichergestellt werden, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr in einer den besonderen örtlichen Erfordernissen entsprechenden Einsatzstärke einzurichten. Vor der Einrichtung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

(2) Die Mitglieder einer Berufsfeuerwehr sind Bedienstete einer Gemeinde. Sie dürfen für andere als die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben nicht herangezogen werden. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes festgelegt ist, unterliegen sie den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete.

(3) Der Feuerwehrkommandant und seine beiden Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder von der Gemeinde mit Bescheid bestellt. Dabei darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die fachtechnische Offiziersausbildung nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes nachweist oder über gleichwertige Kenntnisse verfügt.

(4) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos
(§ 16 Abs. 2 Z. 3) werden vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt. Diese Mitglieder und die Mitglieder gemäß § 16 Abs. 3 sind vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten mit Bescheid von der Funktion zu entheben.
(LGBl. Nr. 90/2013)

(5) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr zu beraten.
(LGBl. Nr. 90/2013)

(6) Die Berufsfeuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts steht hinsichtlich des Einsatzes und der Schlagkraft unter der Aufsicht der Landesregierung; § 26 Abs. 1 Z. 3 und § 26 Abs. 2 gelten sinngemäß.