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Dokument-ID: 163536

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

4. ABSCHNITT
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

a) Territoriale Gliederung

§ 31. Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Das Gebiet eines politischen Bezirkes ist zugleich Feuerwehrbezirk.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, daß das Gebiet eines Feuerwehrbezirkes oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.